Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
Liefergegenstand.
Liefergegenstand sind Schuhteile, die zur Herstellung von orthopädischem Maßschuhwerk geeignet sind, weiterhin Leisten, Materialien und sonstige Hilfsmittel zur Herstellung orthopädischer Maßschuhe, Innenschuhe und Einlagen gemäß Materialkatalog.
Verarbeitungsanleitung.
Verarbeitungsanleitungen aus Forschung und Entwicklung, schriftlich und zeichnerisch dargestellt, werden von SOLOR nach Einschulung und entsprechender Vereinbarung mitgeliefert.
Pflichten des Abnehmers.
Der Abnehmer verpflichtet sich, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen über die ihm überlassenen Arbeitsanleitungen zu wahren, insbesondere die ihm überlassenen Unterlagen keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Abnehmer ist berechtigt, die ihm gelieferten Schuhteile, Leisten, Materialien und Hilfsmittel in seinem Betrieb zu verarbeiten; er ist nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben, wenn hierzu nicht die schriftliche Zustimmung von SOLOR vorliegt.
Preise.
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Versandkosten gehen zu Lasten des Abnehmers bzw. Empfängers. Wir liefern portofrei ab einem Warenwert von € 80,00 netto innerhalb der BRD.
Bei Bestellungen von Modellen aus alten Katalogen sehen wir uns gezwungen einen Aufpreis zu nehmen.
Zahlung, Skonto und Zahlungsverzug.
Skonto und Zahlungsverzug. Unsere Forderungen sind spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3% Skonto. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung erhalten Sie 4% Skonto und wir ziehen nach den jeweils geltenden SEPA Richtlinien die offenen Beträge ein. Voraussetzung für sämtliche Skontoabzüge ist, dass alle Verpflichtungen aus früheren Lieferungen gleichfalls erfüllt sind.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 2% über Bundesbankdiskont zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Beschaffenheit der Kaufsache.
Lederwaren sind Naturprodukte. Kleinere Abweichungen in Farbe und Struktur sind typische Zeichen der natürlich gewachsenen Haut und sind daher kein Mangel. Ungefütterte Schuhe sowie Futterleder und Decksohlen in modischer Einfärbung können in Verbindung mit der natürlichen Wärme und Feuchtigkeit des Fußes abfärben. Das ist kein Fabrikationsfehler und deshalb auch kein Reklamationsgrund.
Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug.
Der Liefertermin ergibt sich aus dem Vertrag (Auftrag) bzw. aus der Auftragsbestätigung. Fixtermine werden nicht anerkannt. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verlässt. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Kunden an einer Gesamtlieferung erkennbar. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen. Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Verzögert sich eine Lieferung durch höhere Gewalt, infolge ungenügender Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, infolge Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln oder als Folge von Arbeitskämpfen, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Leistungshindernisses. Wird aus den gleichen Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Kunden unverzüglich von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung unterrichten. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Haftung bei Mängeln.
Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab dem Tage der Ablieferung schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Kunden spätestens zehn Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Kunde seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Kunden, bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Kunden. Rücksendungen werden wegen einer evtl. Kontaminationsgefahr durch den Kontakt mit ungeprüftem Leder nur innerhalb von 10 Tagen angenommen. Bei Rücksendungen ohne ausreichende Begründung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung § 439 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, uns im Falle der Nacherfüllung eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ansprüche des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von einhundertfünfzig Prozent des Marktwertes der Kaufsache übersteigen oder im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von einhundertfünfzig Prozent des Marktwertes der Kaufsache übersteigen. Die sonstigen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt.
Schlägt die Mangelbeseitigung auch im zweiten Versuch fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich die Nacherfüllung über eine uns vom Kunden gesetzte angemessene Frist, die mindestens zwanzig Tage betragen muss, hinaus, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Minderung des Kaufpreises zu erklären oder Schadensersatz zu verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sofern die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware, bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen sowie bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffung der von uns gelieferten Kaufsache.
Weitere Haftung.
Ansprüche des Kunden nach § 478 und 479 BGB sind ausgeschlossen. Deshalb verpflichten wir uns, dem Kunden im Falle einer berechtigten Mängelrüge seines Kunden eine gleichwertige Kaufsache des selben Warentyps kostenlos zu liefern, um auf diese Weise einen gleichwertigen Ausgleich für den Ausschluss der Rückgriffsmöglichkeit zu schaffen.
Haftung für Schadenersatz.
. Unsere Haftung auf Schadenersatz ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie weiteren zwingenden haftungsbegründenden Gesetzen (Umwelthaftpflichtgesetz etc.) bleibt unberührt.
Eigentumsvorbehalt und Kontokorrentklausel.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat uns der Kunde direkt unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu benachrichtigen. Für unsere in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Auslagen hat der Kunde einzustehen. Wir behalten uns des weiteren das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt für den jeweiligen Saldo. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen jede Art der Beschädigung oder Vernichtung versichert zu halten. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden hiermit an uns abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir können jederzeit die Einziehung der Forderungen direkt vornehmen. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Kunde für uns tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Unser Vorbehaltseigentum erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befindet, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
Rechtswahl und Gerichtsstand.
Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. Gerichtsstand ist Pirmasens. Wir können gegen den Kunden nach unserer Wahl auch am Sitz des Kunden Klage erheben.